MEDIATION IM GESETZ
Das Mediationsgesetz trat am 21. Juli 2012
in Kraft (BGBl. I S. 1577).
Wichtige Passagen im Überblick.
MEDIATION
§ 1 Abs. 1 MediationsG
„Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.“
MEDIATOR
§ 1 Abs. 2 MediationsG
„Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.“
ALLPARTEILICHKEIT
§ 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 MediationsG
„Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind."
FREIWILLIGKEIT
§ 2 Abs. 5 MediationsG
„Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden.“
VERTRAULICHKEIT
§ 4 Satz 1 MediationsG
„Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (...).“