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MEDIATION IM GESETZ

Das Mediationsgesetz trat am 21. Juli 2012

in Kraft (BGBl. I S. 1577).

Wichtige Passagen im Überblick.

MEDIATION

§ 1 Abs. 1 MediationsG

„Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.“

MEDIATOR

§ 1 Abs. 2 MediationsG

„Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.“ 

ALLPARTEILICHKEIT

§ 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 MediationsG

„Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind."

FREIWILLIGKEIT

§ 2 Abs. 5 MediationsG

„Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden.“

VERTRAULICHKEIT

§ 4 Satz 1 MediationsG

„Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (...).“

Eigenen Blick werfen

oder vollständigen Text lesen:

 

Das deutsche Mediationsgesetz

auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz.

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